Artikel 41 Beziehungen zu militärischen Stellen — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL IV NETZMANAGEMENT
Artikel 41 Beziehungen zu militärischen Stellen
Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik sicher, dass zwischen den zuständigen zivilen und militärischen Stellen schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen für die Verwaltung bestimmter Luftraumblöcke geschlossen oder erneuert werden, und unterrichten die Kommission entsprechend.
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