Artikel 4 Benennung, Errichtung und Anforderungen in Bezug auf nationale Aufsichtsbehörden — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL II NATIONALE AUFSICHTSBEHÖRDEN
Artikel 4 Benennung, Errichtung und Anforderungen in Bezug auf nationale Aufsichtsbehörden
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten gemeinsam oder einzeln eine oder mehrere Stellen als nationale Aufsichtsbehörde, die die Aufgaben wahrnimmt, die einer solchen Behörde aufgrund dieser Verordnung übertragen werden.
(2) Die nationale Aufsichtsbehörde übt ihre Befugnisse unparteiisch, unabhängig und transparent aus und wird entsprechend organisiert, mit Personal ausgestattet, verwaltet und finanziert.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 sind die nationalen Aufsichtsbehörden von jedem Anbieter von Flugsicherungsdiensten im Hinblick auf Organisation, Hierarchie und Beschlussfassung unabhängig, und sie sind entweder rechtlich oder organisatorisch von Anbietern von Flugsicherungsdiensten getrennt. Zudem haben Anbieter von Flugsicherungsdiensten keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Zuweisung der Haushaltsmittel der nationalen Aufsichtsbehörden. Sofern diese Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann eine nationale Aufsichtsbehörde Teil desselben nationalen Ministeriums oder derselben nationalen Verwaltung sein wie ein Anbieter von Flugsicherungsdiensten.
(4) Ist eine nationale Aufsichtsbehörde nicht von einem Anbieter von Flugsicherungsdiensten rechtlich getrennt, so teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass die nationale Aufsichtsbehörde die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt, und dokumentiert, wie seine Unabhängigkeit erreicht wird, wobei er diese Unabhängigkeit belegt. Sind die nationale Aufsichtsbehörde und der Anbieter von Flugsicherungsdiensten Teil derselben Verwaltung, so darf zu diesem Zweck die nationale Aufsichtsbehörde Weisungen von einer hierarchischen Ebene dieser Verwaltung, die gegenüber dem Anbieter von Flugsicherungsdiensten weisungsbefugt ist, weder anfordern noch entgegennehmen, sofern ihre Aufgaben gemäß Artikel 5 und damit verbundene Entscheidungen betroffen sind.
(5) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
Die nationale Aufsichtsbehörde wird in Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung so vertreten, dass die Unabhängigkeit ihrer Entscheidungen gewährleistet ist.
(6) Unbeschadet des nationalen Rechts zur Einstellung öffentlicher Bediensteter stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Personal ihrer nationalen Aufsichtsbehörden, einschließlich des Personals auf Zeit, über klare und transparente Einstellungsverfahren eingestellt wird, sodass seine Unabhängigkeit gewährleistet ist, und dass das Personal der nationalen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage spezifischer Qualifikationen, einschließlich angemessener Kompetenz und einschlägiger Erfahrung, ausgewählt wird oder dass es eine angemessene Schulung erhält, um die Aufgaben gemäß Artikel 5 wirksam wahrnehmen zu können.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten des Personals fest, einschließlich Personen, die in Ausübung der Befugnisse nach Kapitel III der vorliegenden Verordnung Entscheidungen treffen, sodass die nationalen Aufsichtsbehörden die Aufgaben gemäß Artikel 5 unabhängig wahrnehmen können.
(7) Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 3 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die nationalen Aufsichtsbehörden über die notwendigen Finanzmittel und Kapazitäten verfügen, um die Aufgaben gemäß Artikel 5 wirksam und fristgerecht wahrzunehmen.
(8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften ihrer nationalen Aufsichtsbehörden und etwaige Änderungen sowie diejenigen Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um diesem Artikel nachzukommen.
Keine Ergebnisse gefunden