Artikel 39 Transparenz der Rechnungslegung des Netzmanagers — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL IV NETZMANAGEMENT
Artikel 39 Transparenz der Rechnungslegung des Netzmanagers
(1) Die Rechnungslegung des Netzmanagers wird jährlich erstellt und veröffentlicht. Diese Rechnungslegung muss den von der Union angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen. Wenn aufgrund des Rechtsstatus des Netzmanagers eine uneingeschränkte Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards nicht möglich ist, muss der Netzmanager eine weitestmögliche Einhaltung erzielen.
(2) Der Netzmanager veröffentlicht einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeiten und wird regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen.
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