Artikel 35 Anwendung des Leistungssystems und der Gebührenregelung auf das Militär — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL III ERBRINGUNG VON DIENSTEN
Artikel 35 Anwendung des Leistungssystems und der Gebührenregelung auf das Militär
(1) Die Artikel 21 bis 34 gelten nicht für Streitkräfte, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr erbringen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, diese Artikel auf Streitkräfte anzuwenden, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr erbringen.
Werden die Bestimmungen der Artikel 21 bis 34 nicht auf Streitkräfte angewandt, die Flugsicherungsdienste erbringen, so sind die Kosten der damit verbundenen Dienste nicht Teil der in Artikel 30 Absatz 1 genannten festgestellten Kosten.
(2) Die Artikel 21 bis 34 gelten für Streitkräfte, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für den allgemeinen Flugverkehr erbringen, und zwar für jene Dienste, die für den allgemeinen Flugverkehr erbracht werden.
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