Artikel 31 Gebührenzone und Gebührensätze — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL III ERBRINGUNG VON DIENSTEN
Artikel 31 Gebührenzone und Gebührensätze
(1) Die Gebührensätze werden pro Kalenderjahr und für jede Gebührenzone auf der Grundlage der in den Leistungsplänen enthaltenen festgestellten Kosten und Verkehrsprognosen sowie anwendbarer Anpassungen, die sich aus Vorjahren und anderen Einnahmen, insbesondere öffentlichen Mitteln, einschließlich finanzieller Unterstützung aus Hilfsprogrammen der Union, ergeben, festgelegt.
(2) Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 5 legen die Mitgliedstaaten vor Beginn eines Bezugszeitraums die Gebührenzonen für Flugsicherungsdienste fest und geben die Anbieter von Flugverkehrsdiensten an, die in den Geltungsbereich jeder Gebührenzone fallen. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Bedingungen unter denen die Mitgliedstaaten während eines Bezugszeitraums eine An- und Abfluggebührenzone ändern oder eine neue An- und Abfluggebührenzone einrichten können. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 3 erlassen.
(3) Die Gebührensätze werden von den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Überprüfung durch die Kommission, ob sie Artikel 29, Artikel 30 und dem vorliegenden Artikel genügen, festgelegt.
Stellt die Kommission fest, dass ein Gebührensatz diesen Anforderungen nicht genügt, so wird der Gebührensatz vom betreffenden Mitgliedstaat überprüft und so geändert, dass er diese Anforderungen erfüllt.
Die Gebührensätze werden veröffentlicht.
(4) Die Mitgliedstaaten können gemeinsame Gebührenzonen bestimmen; in diesem Fall legen sie gemeinsame Gebührensätze für diese Gebührenzonen fest.
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