Artikel 3 Funktionale Luftraumblöcke — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Funktionale Luftraumblöcke
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können die Zusammenarbeit und Koordinierung im Luftraum der funktionalen Luftraumblöcke, die zuvor gemäß Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 eingerichtet wurden, um die Leistungsfähigkeit des Flugverkehrsmanagementnetzes innerhalb des Einheitlichen Europäischen Luftraums zu fördern, beibehalten, insbesondere durch die Vorlage gemeinsamer Leistungspläne gemäß Artikel 23 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung, sofern dies die effiziente Durchführung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt und die Kosten im Zusammenhang mit funktionalen Luftraumblöcken als Teil der Daten, die im Rahmen der Gebührenregelung gemäß den Artikeln 29 bis 36 der vorliegenden Verordnung bereitzustellen sind, getrennt gemeldet werden.
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