Artikel 26 Netzleistungsplan — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL III ERBRINGUNG VON DIENSTEN
Artikel 26 Netzleistungsplan
(1) Der Netzmanager erstellt im Einklang mit dem Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung gemäß Artikel 38 Absatz 11 für jeden Bezugszeitraum einen Netzleistungsplanentwurf.
Der Netzleistungsplanentwurf wird nach Festlegung der unionsweit geltenden Leistungsziele und vor Beginn des betreffenden Bezugszeitraums erstellt. Er enthält Leistungsziele in den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen.
(2) Der Netzleistungsplanentwurf wird der Kommission zur Bewertung und Annahme vorgelegt.
(3) Die Kommission bewertet den Netzleistungsplanentwurf auf der Grundlage der folgenden wesentlichen Kriterien:
a) Berücksichtigung der im Laufe der Zeit erzielten Leistungsverbesserungen, und zwar für den vom Leistungsplan abgedeckten Bezugszeitraum und für den Zeitraum, der den vorangegangenen Bezugszeitraum und den vom Leistungsplan abgedeckten Bezugszeitraum umfasst, und des Beitrags zu den unionsweit geltenden Leistungszielen;
b) Vollständigkeit und Konsistenz des Netzleistungsplanentwurfs in Bezug auf Daten und unterstützendes Material, einschließlich der zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen und Verkehrsprognosen.
(4) Stellt die Kommission fest, dass der Netzleistungsplanentwurf vollständig ist und auf angemessene Leistungsverbesserungen hinweist, so nimmt sie den Netzleistungsplanentwurf als endgültigen Plan an. Andernfalls fordert die Kommission den Netzmanager auf, einen überarbeiteten Netzleistungsplanentwurf vorzulegen.
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