Artikel 22 Festlegung der unionsweit geltenden Leistungsziele — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL III ERBRINGUNG VON DIENSTEN
Artikel 22 Festlegung der unionsweit geltenden Leistungsziele
(1) Nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen die unionsweit geltenden Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste in den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen für jeden Bezugszeitraum festgelegt werden und die Dauer dieses Zeitraums festgesetzt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
In Verbindung mit jenen unionsweit geltenden Leistungszielen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ergänzende Basiswerte, Warnschwellen, aufgeschlüsselte Werte und Benchmark-Gruppen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die unionsweit geltenden Leistungsziele nach Absatz 1 und die von den Mitgliedstaaten definierten Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste und Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug auf nationaler Ebene nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c werden auf der Grundlage der folgenden wesentlichen Kriterien festgelegt:
a) Sie streben allmähliche Verbesserungen der klima- und umweltbezogenen, betrieblichen und wirtschaftlichen Leistung der Flugsicherungsdienste an;
b) sie sind realistisch und während des betreffenden Bezugszeitraums erreichbar und ermöglichen eine effiziente, nachhaltige und belastbare Erbringung von Flugsicherungsdiensten und fördern zugleich längerfristige technologische Entwicklungen;
c) sie berücksichtigen den wirtschaftlichen und operativen Kontext des Bezugszeitraums — einschließlich Verkehrsprognosen und Betriebsdaten — sowie die Wechselwirkungen zwischen den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und c genannten wesentlichen Leistungsbereichen und der Notwendigkeit der Angleichung an die Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119;
d) sie tragen den lokalen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung;
(3) Für die Zwecke der Vorbereitung ihrer Beschlüsse über unionsweit geltende Leistungsziele und — sofern in Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 festgelegt — über ergänzende Basiswerte und aufgeschlüsselte Werte oder Benchmark-Gruppen konsultiert die Kommission die nationalen Behörden, Eurocontrol, den Netzmanager und die am Betrieb Beteiligten und holt von ihnen alle erforderlichen Beiträge ein.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden