Artikel 21 Leistungssystem — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL III ERBRINGUNG VON DIENSTEN
Artikel 21 Leistungssystem
(1) Zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsdienste und des Netzmanagements im Einheitlichen Europäischen Luftraum wird ein Leistungssystem für Flugsicherungsdienste und Netzmanagement gemäß diesem Artikel und den Artikeln 22 bis 28 angewandt.
(2) 80000
(3) Das Leistungssystem wird über Bezugszeiträume umgesetzt, die mindestens drei Jahre und höchstens fünf Jahre dauern. Das Leistungssystem umfasst:
a) die wesentlichen Leistungsbereiche Klima und Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz;
b) unionsweit geltende Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste für jeden Bezugszeitraum in den unter Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen;
c) Leistungspläne, die für jeden Bezugszeitraum Folgendes enthalten:
d) regelmäßige Überprüfung und Überwachung der Leistung in den unter Buchstabe a aufgeführten wesentlichen Leistungsbereichen und der in Abstimmung mit der Agentur festgelegten relevanten Sicherheitsindikatoren.
(4) Das in den Absätzen 1 und 3 genannte Leistungssystem beruht auf:
a) der Sammlung, Validierung, Prüfung, Bewertung und Weitergabe von einschlägigen Daten über die Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzmanagement von allen einschlägigen Parteien, einschließlich der Anbieter von Flugsicherungsdiensten, der Luftraumnutzer, der Flughafenbetreiber, der nationalen Aufsichtsbehörden, der zuständigen nationalen Behörden und anderer nationaler Behörden, der Agentur, des Netzmanagers und von Eurocontrol;
c) Indikatoren für die Überwachung der Leistung in den in Absatz 3 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen und in Abstimmung mit der Agentur festgelegten relevanten Sicherheitsindikatoren;
d) einer Methode zur Berechnung der aufgeschlüsselten Werte;
e) Verfahren für die Aufstellung und Überarbeitung von Leistungsplänen und Leistungszielen für Flugsicherungsdienste und für das Netzmanagement sowie den Mustern, dem Inhalt und den Zeitplänen derartiger Pläne;
f) der Bewertung der Leistungsplanentwürfe und Leistungsziele für Flugsicherungsdienste und Netzmanagement;
g) der Überwachung der Leistungspläne, einschließlich geeigneter Warnverfahren für die Überarbeitung der Leistungspläne und -ziele und die Überarbeitung der unionsweit geltenden Leistungsziele während eines Bezugszeitraums;
h) einem Leistungsvergleich zwischen den gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbietern von Flugsicherungsdiensten (Benchmarking), falls angezeigt;
i) Anreizregelungen, einschließlich finanzieller Positiv- und Negativanreize;
j) Risikoteilungsmechanismen in Bezug auf Verkehr und Kosten;
k) Zeitplänen für die Festlegung von Zielen, die Bewertung der Leistungspläne und -ziele, die Überwachung und den Leistungsvergleich;
l) von der Kommission erstellten allgemeinen Grundsätzen für eine verhältnismäßige Aufteilung der gemeinsamen Kosten von Streckenflugsicherungsdiensten und Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug zwischen den beiden Kategorien von Diensten;
m) Mechanismen für den Umgang mit unvorhersehbaren und signifikanten Ereignissen, die wesentliche Auswirkungen auf die Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung haben.
Die unter Buchstabe i genannten finanziellen Positiv- und Negativanreize müssen im Verhältnis zum Ausmaß der Abweichung der erzielten Leistung vom Leistungsziel stehen. Sie müssen den Auswirkungen auf das Netz und dem Ausmaß, in dem der Anbieter von Flugsicherungsdiensten über angemessene Mittel zur Minderung der Auswirkungen externer Faktoren verfügt, Rechnung tragen. Die Positiv- und Negativanreize werden auf einem Niveau festgesetzt, das die Dienstqualität effektiv fördert, und sie dürfen die Fähigkeit der Anbieter von Flugsicherungsdiensten, ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/1139, einschließlich zur finanziellen Solidität, nachzukommen, nicht beeinträchtigen.
Um die unter Buchstabe l genannten allgemeinen Grundsätze festzulegen, überprüft die Kommission die bestehenden nationalen Kriterien für die Aufteilung der gemeinsamen Kosten von Streckenflugsicherungsdiensten und Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug, und sie konsultiert die nationalen Aufsichtsbehörden und Beteiligten. Auf der Grundlage dieser Überprüfung legt die Kommission diese allgemeinen Grundsätze spätestens zwölf Monate vor Beginn jedes Bezugszeitraums fest oder aktualisiert sie gegebenenfalls.
(5) Bei der Festlegung der in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele, der Ausarbeitung und Bewertung von Leistungsplanentwürfen sowie der Überwachung und dem Leistungsvergleich der Flugsicherungsdienste und des Netzmanagements werden die Auswirkungen lokaler Gegebenheiten sowie gegebenenfalls externer Faktoren berücksichtigt, für deren Minderung dem Anbieter von Flugsicherungsdiensten keine angemessenen Mittel zur Verfügung stehen.
Die Auswirkungen lokaler Gegebenheiten, die bereits bei der Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d und bei der Festlegung der aufgeschlüsselten Werte gemäß Artikel 22 Absatz 1 berücksichtigt wurden, werden in der Folge bei der Bewertung der Übereinstimmung der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele mit unionsweit geltenden Leistungszielen zur Rechtfertigung der Abweichung der erstgenannten Ziele von den letztgenannten Zielen nicht berücksichtigt. Die Auswirkungen lokaler Gegebenheiten, die bereits bei der Festlegung der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele berücksichtigt wurden, werden in der Folge bei der Überwachung der Erreichung dieser Ziele nicht berücksichtigt.
(6) Das Niveau der in Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii genannten Leistungsziele wird unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten, insbesondere der Anforderungen der lokalen Umweltpolitik, festgelegt.
(7) Für die Zwecke der Umsetzung des mit dieser Verordnung errichteten Leistungssystems wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Streckenflugsicherungsdienste, Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug und Netzfunktionen unterschiedliche Merkmale haben und daher entsprechend zu behandeln sind, einschließlich — sofern erforderlich — für die Zwecke der Leistungsmessung.
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