Artikel 20 Durchführungsrechtsakte zum PRB — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL III ERBRINGUNG VON DIENSTEN
Artikel 20 Durchführungsrechtsakte zum PRB
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Durchführung der Artikel 13 bis 19, unter anderem in Bezug auf
a) die Aufgaben und die Funktionsweise des PRB;
b) das Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des PRB, einschließlich des Vorsitzenden;
c) Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Wahrung der Unabhängigkeit des PRB.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
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