Artikel 13 Einrichtung und Rolle des Leistungsüberprüfungsausschusses — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL III ERBRINGUNG VON DIENSTEN
Artikel 13 Einrichtung und Rolle des Leistungsüberprüfungsausschusses
(1) Es wird ein unabhängiger und unparteiischer beratender Leistungsüberprüfungsausschuss (Performance Review Board — im Folgenden „PRB“) eingesetzt. Der PRB wird von seinem Vorsitzenden vertreten und von einem Sekretariat unterstützt.
(2) Die Rolle des PRB besteht in der Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der detaillierten Funktionsweise des Leistungssystems und der Gebührenregelung, die in den Artikeln 21 bis 27 beziehungsweise 29 bis 32 festgelegt ist, sowie gemäß Artikel 34 und gemäß den in den Artikeln 28 und 33 genannten Durchführungsrechtsakten. Zu diesem Zweck legt der PRB der Kommission gemäß den von ihr festgelegten Prioritäten Stellungnahmen, Empfehlungen, Anleitungen und Berichte vor.
(3) Der PRB gibt Anleitungen zur Unterstützung der nationalen Aufsichtsbehörden heraus und unterstützt diese auf Anfrage bei der Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung.
(4) Die vom PRB angenommenen oder bereitgestellten Stellungnahmen, Berichte und Anleitungen sind nicht verbindlich. Der PRB hat eine rein beratende Rolle. Er hat abgesehen von der Annahme seiner Stellungnahmen, Empfehlungen, Anleitungen und Berichte keine Regulierungsfunktion oder sonstigen Entscheidungsbefugnisse.
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