Artikel 12 Erbringung gemeinsamer Informationsdienste — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL III ERBRINGUNG VON DIENSTEN
Artikel 12 Erbringung gemeinsamer Informationsdienste
Rückverweise
(1) Werden gemeinsame Informationsdienste (common information services — CIS) erbracht, müssen die bereitgestellten Daten die Integrität und Qualität aufweisen, die für ein sicheres Flugverkehrsmanagement bei unbemannten Luftfahrzeugen notwendig sind, um die gemeinsame Nutzung des Luftraums zusammen mit bemannten Luftfahrzeugen zu ermöglichen.
(2) Die CIS-Anbieter müssen die folgenden kumulativen Anforderungen erfüllen:
a) Sie erfüllen die nationalen Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen;
b) sie haben ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats; und
c) sie sind zu mehr als 50 % im Eigentum von Mitgliedstaaten oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und werden tatsächlich von ihnen kontrolliert, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen, sofern nicht in einem Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Union als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt ist.
(3) Werden CIS von einem einzigen CIS-Anbieter bereitgestellt, der von dem Mitgliedstaat für einen bestimmten U-Space-Luftraum benannt wurde, beruht der Preis für diese Dienste auf den festen und variablen Kosten für die Erbringung des betreffenden Dienstes und kann zusätzlich einen Aufschlag enthalten, der das Risiko-Rendite-Verhältnis angemessen widerspiegelt. Werden CIS nicht von einem einzigen CIS-Anbieter bereitgestellt, so wird der individuelle CIS kostenlos bereitgestellt.
(4) Die Kosten, auf deren Grundlage der Preis für die CIS festgesetzt wird, werden getrennt von allen anderen Tätigkeiten des betreffenden Diensteanbieters dargelegt und der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde zugänglich gemacht. Diese Kosten werden unbeschadet des Artikels 52 Absatz 3 öffentlich zugänglich gemacht.
(5) Der vom CIS-Anbieter festgesetzte Preis unterliegt der Prüfung und Billigung durch die betreffende nationale Aufsichtsbehörde. Der Preis für diese Dienste wird öffentlich zugänglich gemacht.
Die Preise für den Zugang zu diesen Daten basieren auf den zusätzlichen Kosten für die Bereitstellung der Daten und auf den Kosten für die Generierung der Daten, sofern letztere nicht unter Artikel 30 fallen und sofern nicht von den Mitgliedstaaten andere Finanzmittel zur Deckung dieser Kosten verwendet werden.
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