Artikel 11 Bedingungen für die Erbringung von CNS-, AIS-, ADS- und MET- Diensten sowie von Flugverkehrsdiensten für Anflug- und Flugplatzkontrolle — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL III ERBRINGUNG VON DIENSTEN
Artikel 11 Bedingungen für die Erbringung von CNS-, AIS-, ADS- und MET- Diensten sowie von Flugverkehrsdiensten für Anflug- und Flugplatzkontrolle
(1) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(2) Die Mitgliedstaaten können den Flughafenbetreibern oder einer Gruppe von Flughafenbetreibern gestatten, Flugverkehrsdienste für die Flugplatzkontrolle und/oder Flugverkehrsdienste für die Anflugkontrolle unter Marktbedingungen in Auftrag zu geben. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten von den Flughafenbetreibern eine angemessene Begründung dafür verlangen, dass damit eine Verbesserung der Qualität der Dienste zum Vorteil der Luftraumnutzer unter Wahrung des erforderlichen Sicherheitsniveaus möglich sein wird.
(3) Wird die Auftragsvergabe gemäß Absatz 2 gestattet, so stellt der betreffende Flughafenbetreiber oder eine Gruppe von Flughafenbetreibern sicher, dass die technischen Anforderungen in den Spezifikationen der Ausschreibung Anforderungen an die Qualität der Dienste umfassen. Die Mitgliedstaaten benennen den Diensteanbieter, der als Ergebnis des in diesem Absatz genannten Vergabeverfahrens ausgewählt worden ist.
(4) Werden Flugsicherungsdienste zu Marktbedingungen in Auftrag gegeben, so werden die Vergabeverfahren für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz sowie mit den geltenden Bestimmungen des Vertrags und gegebenenfalls im Einklang mit den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU durchgeführt.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Erbringung von Streckenflugverkehrsdiensten die Anforderung in Bezug auf die getrennte Rechnungslegung gemäß Artikel 36 Absatz 3 erfüllt wird.
Darüber hinaus ergreift der betreffende Mitgliedstaat, wenn der Anbieter von Flugsicherungsdiensten beabsichtigt, sich an Vergabeverfahren für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten gemäß den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen, geeignete Maßnahmen, um Quersubventionierung mit anderen Flugsicherungsdiensten zu vermeiden.
(6)
a) Er verfügt über eine Zulassung/ein Zeugnis gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/1139 oder eine gültige Erklärung gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1139, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung;
b) er hat seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
c) er ist zu mehr als 50 % im Eigentum von Mitgliedstaaten oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und wird tatsächlich von ihnen kontrolliert, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen, sofern nicht in einem Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Union als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt ist; und
d) er erfüllt die nationalen Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen.
Abweichend von diesem Absatz kann jeder Anbieter globaler Satellitendienste, dem vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Zulassung/ein Zeugnis gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/1139 für die Erbringung von Diensten innerhalb der Union erteilt wurde, auch dann für die Erbringung solcher Dienste in der Union ausgewählt werden, wenn er die in den Buchstaben b und c dargelegten Bedingungen nicht erfüllt.
(7) Die Artikel 23, 24, 25 und 27 sowie die diese Artikel betreffenden Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 28 gelten nicht für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten, die nach einem gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels durchgeführten Vergabeverfahren benannt wurden. Die betreffenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten stellen der nationalen Aufsichtsbehörde Daten über die Leistung von Flugsicherungsdiensten in den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten wesentlichen Leistungsbereichen und im Sicherheitsbereich zur Verfügung. Die nationale Aufsichtsbehörde stellt diese Informationen unverzüglich der Kommission zur Verfügung.
(8) Unbeschadet der Richtlinien 2014/25/EU oder 2014/24/EU sorgen die Mitgliedstaaten bei der erstmaligen Vergabe eines Auftrags für einen Flugverkehrsdienst für die Anflugkontrolle oder die Flugplatzkontrolle gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels an einem bestimmten Flughafen, und wenn wesentliche Bedingungen eine Änderung der Spezifikationen der Ausschreibung erforderlich machen würden, für die Überprüfung der technischen Anforderungen an die Qualität der Dienste, die in den Spezifikationen der Ausschreibung für diesen betreffenden Dienst enthalten sind.
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