Artikel 10 Benennung von MET-Anbietern — Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)
Gliederung
KAPITEL III ERBRINGUNG VON DIENSTEN
Artikel 10 Benennung von MET-Anbietern
(1) Die Mitgliedstaaten können einzeln oder gemeinsam einen MET-Anbieter auf Ausschließlichkeitsgrundlage in Bezug auf den gesamten ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum oder einen Teil davon benennen, wobei Sicherheitserwägungen Rechnung getragen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede auf der Grundlage dieses Artikels getroffene Entscheidung.
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