Artikel 89 Inkrafttreten — Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 89 Inkrafttreten
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 5. Februar 2025.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt:
a) Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 34 Absatz 6 und Artikel 84 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2025.
b) Abschnitt 5 gilt ab dem 1. Januar 2025, mit Ausnahme der Artikel 42, 43, 44, 52, 53 und 54, die ab dem 4. August 2024 gelten.
Keine Ergebnisse gefunden