Artikel 81 Ausschussverfahren — Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 81 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 91 der Richtlinie (EU) 2024/1788 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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