Artikel 69 Gemeinsame Spezifikationen für Wasserstoff — Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL III VORSCHRIFTEN FÜR DIE WASSERSTOFFNETZE
Artikel 69 Gemeinsame Spezifikationen für Wasserstoff
Rückverweise
(1) Die Kommission kann gemeinsame Spezifikationen in einem Netzkodex gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b festlegen oder Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die Anforderungen aus Artikel 50 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erlassen, wenn
a) diese Anforderungen nicht durch harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst sind oder
b) die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt hat, eine harmonisierte Norm für diese Anforderungen auszuarbeiten und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
c) die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschlossen hat, die Fundstellen der harmonisierten Normen, die für diese Anforderungen gelten, oder von Teilen dieser Normen mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.
(2) Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen holt die Kommission frühzeitig die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die gemäß den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden, ein und konsultiert ordnungsgemäß alle einschlägigen Interessenträger. Auf der Grundlage dieser Konsultation arbeitet die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts aus.
(3) Bei Verfahren, die mit gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, wird die Übereinstimmung mit den in gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen angenommen, soweit diese Anforderungen von den gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt werden.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
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