Artikel 63 Konsultationen durch ENNOH — Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL III VORSCHRIFTEN FÜR DIE WASSERSTOFFNETZE
Artikel 63 Konsultationen durch ENNOH
Rückverweise
(1) Bei der Erarbeitung der Vorschläge gemäß den in Artikel 59 genannten Aufgaben führt ENNOH frühzeitig und auf offene und transparente Weise eine umfassende öffentliche Konsultation aller einschlägigen Marktteilnehmer, insbesondere von Organisationen, die alle Interessenträger vertreten, gemäß der in Artikel 57 genannten Geschäftsordnung durch. Das Konsultationsverfahren muss es ermöglichen, die Kommentare der Interessenträger vor der endgültigen Verabschiedung des Vorschlags einzuarbeiten, um die Ansichten und Vorschläge aller relevanten Interessenträger im Entscheidungsverfahren zu ermitteln. Bei dieser Konsultation werden auch Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden, Erzeuger, Netznutzer einschließlich Kunden, technische Gremien und Plattformen der Interessenträger einbezogen.
(2) Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Konsultationen werden veröffentlicht.
(3) Vor der Verabschiedung der Vorschläge gemäß Artikel 59 teilt ENNOH mit, wie die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Wurden Stellungnahmen nicht berücksichtigt, so ist dies zu begründen.
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