Artikel 47 Vorübergehende Einschränkung der Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas — Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ERDGAS- UND WASSERSTOFFNETZE
Abschnitt 5 Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas sowie Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff
Artikel 47 Vorübergehende Einschränkung der Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas
Rückverweise
(1) Zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten und zur Wahrung der Versorgungssicherheit dürfen Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, bis zum 31. Dezember 2025 nicht über den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas angeboten werden.
(2) Der Ausschluss gemäß Absatz 1 gilt für alle LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, und für Erdgaslieferungen, die über die folgenden Einspeisepunkte in die Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien der Energiegemeinschaft gelangen:
a) Greifswald,
b) Lubmin II,
c) Imatra,
d) Narva,
e) Värska,
f) Luhamaa,
g) Šakiai,
h) Kotlovka,
i) Kondratki,
j) Wysokoje,
k) Tieterowka,
l) Mozyr,
m) Kobryn,
n) Sudzha (RU)/UA,
o) Belgorod (RU)/UA,
p) Valuyki (RU)/UA,
q) Serebryanka (RU)/UA,
r) Pisarevka (RU)/UA,
s) Sokhranovka (RU)/UA,
t) Prokhorovka (RU)/UA,
u) Platovo (RU)/UA,
v) Strandzha 2 (BG)/Malkoclar (TR).
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