EU-RechtVerordnungenBinnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie WasserstoffKAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ERDGAS- UND WASSERSTOFFNETZEAbschnitt 5 Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas sowie Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von WasserstoffArtikel 46

Artikel 46 Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas

In Kraft seit 04. August 2024
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