EU-RechtVerordnungenBinnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie WasserstoffKAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ERDGAS- UND WASSERSTOFFNETZEAbschnitt 5 Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas sowie Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von WasserstoffArtikel 42

Artikel 42 Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas

In Kraft seit 04. August 2024
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