Artikel 35 Aufbewahrungspflichten für Netz- und Anlagenbetreiber — Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ERDGAS- UND WASSERSTOFFNETZE
Abschnitt 3 Betrieb von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals
Artikel 35 Aufbewahrungspflichten für Netz- und Anlagenbetreiber
Rückverweise
Betreiber von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen und LNG-Anlagen bewahren alle Informationen, auf die in den Artikeln 33 und 34 und Anhang I Nummer 3 Bezug genommen wird, für die Dauer von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden und der nationalen Wettbewerbsbehörden, und der Kommission bei Bedarf zur Verfügung.
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