Artikel 30 Kosten von ENTSO (Gas) — Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff
Gliederung
Rückverweise
Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 24, 25, 26, 70 und 71 dieser Verordnung und in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/869 genannten Tätigkeiten von ENTSO (Gas) werden von den Fernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Netzentgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten, sofern sie angemessen und sachbezogen sind.
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