Artikel 23 Gemeinsame Spezifikationen für Biomethan — Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ERDGAS- UND WASSERSTOFFNETZE
Abschnitt 3 Betrieb von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals
Artikel 23 Gemeinsame Spezifikationen für Biomethan
Rückverweise
(1) Zum Zwecke der Erleichterung der kosteneffizienten Integration großer Volumen von Biomethan in das bestehende Erdgasnetz, auch an grenzübergreifenden Kopplungspunkten, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen erlassen oder diese Spezifikationen in einem Netzkodex gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a festlegen, sofern
a) diese Anforderungen nicht durch harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder durch Teile dieser Normen erfasst sind;
b) die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt hat, eine harmonisierte Norm für diese Anforderungen auszuarbeiten und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
c) die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschlossen hat, die Fundstellen der harmonisierten Normen, die für diese Anforderungen gelten, oder von Teilen dieser Normen mit Einschränkung beizubehalten oder zu streichen.
(2) Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen holt die Kommission frühzeitig die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die gemäß den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden, ein und konsultiert ordnungsgemäß alle einschlägigen Interessenträger. Auf der Grundlage dieser Konsultation arbeitet die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts aus.
(3) Bei Verfahren, die mit gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, wird die Übereinstimmung mit den in gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen angenommen, soweit diese Anforderungen von diesen gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt werden.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
(5) Bei der Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen gemäß diesem Artikel berücksichtigt die Kommission weitestmöglich die Sicherheitsanforderungen, die für den sicheren Betrieb des Erdgasnetzes und insbesondere für den sicheren Betrieb der Erdgasspeicheranlagen in der gesamten Union erforderlich sind.
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