Artikel 16 Zusammenarbeit von Fernleitungsnetzbetreibern — Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ERDGAS- UND WASSERSTOFFNETZE
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für die Organisation der Märkte und den Infrastrukturzugang
Artikel 16 Zusammenarbeit von Fernleitungsnetzbetreibern
Rückverweise
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit anderen Fernleitungsnetz- und Infrastrukturbetreibern bei der Koordinierung der Wartung ihrer jeweiligen Netze zusammen, um Unterbrechungen der Fernleitungsdienstleistungen für die Netznutzer und die Fernleitungsnetzbetreiber in anderen Gebieten möglichst gering zu halten.
(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten untereinander sowie mit anderen Infrastrukturbetreibern zusammen, um die technische Kapazität innerhalb des Einspeise-/Ausspeisesystems zu maximieren und den Energieverbrauch beim Betrieb des Erdgasnetzes so weit wie möglich zu minimieren.
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