Artikel 11 Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und LNG-Anlagen betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement — Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ERDGAS- UND WASSERSTOFFNETZE
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für die Organisation der Märkte und den Infrastrukturzugang
Artikel 11 Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und LNG-Anlagen betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement
Rückverweise
(1) Den Marktteilnehmern wird die größtmögliche Kapazität von Erdgasspeicheranlagen, LNG-Anlagen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.
(2) Die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals und Erdgasspeicheranlagen veröffentlichen nichtdiskriminierende, transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzten diese um; diese müssen
a) angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der Kapazität geben und Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern;
b) die Kompatibilität mit den Marktmechanismen einschließlich Spotmärkten und „Trading Hubs“ sicherstellen und gleichzeitig flexibel sowie in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen; und
c) mit den angeschlossenen Netzzugangssystemen kompatibel sein.
(3) Verträge über LNG-Terminals, Wasserstoffterminals sowie Wasserstoff- und Erdgasspeicheranlagen enthalten Maßnahmen zur Vermeidung des Hortens von Kapazität, wobei im Falle vertraglich bedingter Engpässe folgende Grundsätze zu beachten sind:
a) Der Anlagenbetreiber bietet ungenutzte Kapazität unverzüglich auf dem Primärmarkt an; im Falle von Erdgasspeicheranlagen erfolgt dies zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität;
b) Nutzer können ihre vertraglich vereinbarte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen;
c) die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Erdgasspeicheranlagen sorgen einzeln oder gemeinsam mit anderen derartigen Betreibern dafür, dass bis zum 5. Februar 2026 eine transparente, nichtdiskriminierende Buchungsplattform für Nutzer von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Erdgasspeicheranlagen zur Verfügung steht, über die diese Nutzer ihre vertraglich vereinbarte Kapazität gemäß Buchstabe b auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen können.
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