Artikel 35 Ausschussverfahren — Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor
Gliederung
KAPITEL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Ausschuss für die Energieunion unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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