Artikel 24 Anwendungsbereich — Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor
Gliederung
Rückverweise
Dieser Abschnitt gilt für die folgenden Methanemissionen aus stillgelegten untertägigen Kohlebergwerken und aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerken, in denen die Kohleförderung nach dem 3. August 1954 eingestellt wurde:
a) Methanemissionen aus allen Wetterschächten, aus denen weiterhin Methan entweicht;
b) Methanemissionen aus Ausrüstung für den Kohleabbau, die nicht mehr verwendet wird;
c) Methanemissionen aus anderen klar definierten punktuellen Emissionsquellen, wie in Anhang VII Teil 1 angegeben.
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