Artikel 23 Meldung von Ausblas- und Abfackelvorgängen — Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor
Gliederung
KAPITEL 4 METHANEMISSIONEN IM KOHLESEKTOR
Abschnitt II Minderung der Methanemissionen aus aktiven untertägigen Kohlebergwerken
Artikel 23 Meldung von Ausblas- und Abfackelvorgängen
Rückverweise
(1) Ab dem 1. Januar 2025 melden Betreiber von Absaugstationen den zuständigen Behörden alle Ausblas- und Abfackelvorgänge mit einem konzeptionsbedingten Zerstörungs- und Abscheidegrad unter 99 %,
a) die durch einen Notfall oder eine Betriebsstörung verursacht sind,
b) die aufgrund der Wartung des Gasabsaugsystems unvermeidbar sind.
Die betreffende Meldung erfolgt entsprechend Anhang VII umgehend nach dem Vorgang und spätestens innerhalb von 48 Stunden nach dessen Beginn bzw. ab dem Zeitpunkt, an dem der Betreiber davon Kenntnis erlangt hat.
(2) Die zuständigen Behörden machen die Informationen, die ihnen gemäß dem vorliegenden Artikel vorgelegt werden, der Öffentlichkeit und der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 jährlich zugänglich.
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