Artikel 19 Anwendungsbereich — Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor
Gliederung
KAPITEL 4 METHANEMISSIONEN IM KOHLESEKTOR
Abschnitt I Überwachung und Berichterstattung für aktive Kohlebergwerke
Artikel 19 Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Dieser Abschnitt gilt für aktive untertägige und obertägige Kohlebergwerke.
(2) Zu den Methanemissionen von aktiven untertägigen Kohlebergwerken zählen die folgenden Emissionen:
a) Methanemissionen aus allen vom Bergwerksbetreiber genutzten Wetterschacht;
b) Methanemissionen aus Absaugstationen und aus dem Methanabsaugsystem, unabhängig davon, ob sie durch beabsichtigtes oder unbeabsichtigtes Ausblasen oder unvollständige Verbrennung beim Abfackeln entstehen;
c) Methanemissionen, die während nachbergbaulicher Tätigkeiten und im Bereich des Kohlebergwerks entstehen.
(3) Zu den Methanemissionen von aktiven obertägigen Kohlebergwerken zählen die folgenden Emissionen:
a) Methanemissionen, die im Kohlebergwerk während des Abbauprozesses entstehen;
b) Methanemissionen, die während nachbergbaulicher Tätigkeiten und im Bereich des Kohlebergwerks entstehen.
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