ANHANG VII Berichterstattung über Ausblas- und Abfackelvorgänge bei Absaugstationen gemäß Artikel 23 — Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor
Die Betreiber der Absaugstation müssen den zuständigen Behörden mindestens die folgenden Angaben zu Ausblas- und Abfackelvorgängen übermitteln:
1. Name und Anschrift des Betreibers der Absaugestation;
2. Zeitpunkt, zu dem der Vorgang erkannt wurde;
3. Ursache des Vorgangs;
4. gegebenenfalls Begründung für die Wahl des Ausblasens anstelle des Abfackelns;
5. Menge in Tonnen des abgelassenen oder abgefackelten Methans, oder ein Schätzwert, wenn eine genaue Quantifizierung nicht möglich ist.
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