ANHANG III Berichterstattung über Ausblas- und Abfackelvorgänge gemäß Artikel 16 — Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor
Rückverweise
Die Betreiber müssen den zuständigen Behörden mindestens die folgenden Angaben zu Ausblas- und Abfackelvorgängen übermitteln:
1. Name des Betreibers;
2. Lage, Bezeichnung und Art der Betriebseinheit;
3. betroffene Ausrüstung;
4. Zeitpunkt(e) (Datum und Uhrzeit), zu dem/denen der Vorgang festgestellt oder begonnen und beendet wurde;
5. Quantifizierung der Menge des abgelassenen oder abgefackelten Methans;
6. konzeptionsbedingter Zerstörungs- und Abscheidegrad und Art der Gasfackel oder sonstigen Verbrennungsvorrichtung;
7. Ursache und Art des Vorgangs;
8. Maßnahmen, die zur Begrenzung der Dauer oder des Umfangs des Vorgangs ergriffen wurden;
9. Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Ursache dieser Vorgänge zu beseitigen und eine Wiederholung zu verhindern;
10. Ergebnisse der gemäß Artikel 17 durchgeführten alle zwei Wochen stattfindenden Inspektionen der Gasfackeln oder sonstigen Verbrennungsvorrichtungen bzw. der Fernüberwachungssysteme oder automatisierten Überwachungssysteme, insbesondere wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde;
11. gegebenenfalls Entscheidung über den Austausch der Ausblasvorrichtung und Zeitplan für den Austausch.
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