Artikel 79 Inkrafttreten und Geltung — Asylverfahren in der Europäischen Union (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 79 Inkrafttreten und Geltung
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026.
(3) Diese Verordnung gilt für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU. Diese Verordnung gilt für das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, wenn die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes ab dem 12. Juni 2026 begonnen wurde. Wurde die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes vor dem 12. Juni 2026 begonnen, so unterliegt das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes der Richtlinie 2013/32/EU.
(4) Für Mitgliedstaaten, die nicht durch die Richtlinie 2013/32/EU gebunden sind, gelten Bezugnahmen darauf in Absatz 3 als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2005/85/EG.
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