Artikel 70 Anfechtung durch die Behörden — Asylverfahren in der Europäischen Union (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 70 Anfechtung durch die Behörden
Die Möglichkeit der Behörden, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
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