Artikel 69 Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in erster Instanz — Asylverfahren in der Europäischen Union (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL V RECHTSBEHELFSVERFAHREN
Artikel 69 Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in erster Instanz
Unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung eines Rechtsbehelfs legen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht angemessene Fristen fest, innerhalb deren das Gericht Entscheidungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 prüfen muss.
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