EU-RechtVerordnungenAsylverfahren in der Europäischen Union (ab 2026)KAPITEL III VERWALTUNGSVERFAHRENABSCHNITT V Konzepte des sicheren StaatsArtikel 63

Artikel 63Vorübergehende Entfernung oder Streichung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene

In Kraft seit 11. Juni 2024
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Artikel 63 Vorübergehende Entfernung oder Streichung der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene — Asylverfahren in der Europäischen Union (ab 2026) | GesetzeFinden.at