Artikel 37 Ablehnung eines Antrags und Erlass einer Rückkehrentscheidung — Asylverfahren in der Europäischen Union (ab 2026)
Gliederung
KAPITEL III VERWALTUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT III Entscheidungen über Anträge
Artikel 37 Ablehnung eines Antrags und Erlass einer Rückkehrentscheidung
Wird ein Antrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den Status subsidiären Schutzes oder als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt, so erlassen die Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung, mit der die Richtlinie 2008/115/EG eingehalten wird und die der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird. Wurde vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung oder eine andere Entscheidung über die Auferlegung der Rückkehrverpflichtung erlassen, so ist die Rückkehrentscheidung gemäß diesem Artikel nicht erforderlich. Die Rückkehrentscheidung wird als Teil der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz oder als gesonderte Entscheidung erlassen. Wird die Rückkehrentscheidung als gesonderte Entscheidung erlassen, so wird sie zeitgleich und zusammen mit der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz oder unverzüglich danach erlassen.
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