Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Gigabit-Infrastrukturverordnung
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972, insbesondere die Begriffsbestimmungen für „elektronisches Kommunikationsnetz“, „Netz mit sehr hoher Kapazität“ oder „VHC-Netz“, „öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“, „Netzabschlusspunkt“, „zugehörige Einrichtungen“, „Endnutzer“, „Sicherheit von Netzen und Diensten“, „Zugang“, „Betreiber“ und „elektronische Kommunikationsdienste“.
Es gelten zudem folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Netzbetreiber“ ist
2. „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:
3. „öffentliche Stelle“ ist eine staatliche, regionale oder lokale Behörde, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht;
4. „physische Infrastrukturen“ sind
5. „Bauarbeiten“ sind jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;
6. „gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers — einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen —, die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene und/oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
7. „gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen“ sind Glasfaserleitungen am Standort des Endnutzers — einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen —, die dazu bestimmt sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen, und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt verbinden;
8. „glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Glasfaserkomponenten aufzunehmen;
9. „umfangreiche Renovierungen“ sind Bauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und gemäß nationalem Recht eine Baugenehmigung erfordern;
10. „Genehmigung“ ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung oder eine Reihe gleichzeitig oder nacheinander ergehender Entscheidungen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, die gemäß nationalem Recht erforderlich ist, damit ein Unternehmen Bauarbeiten durchführen kann, die für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen erforderlich sind;
11. „Zugangspunkt“ ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht;
12. „Wegerechte“ sind Rechte im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, die einem Betreiber für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz im Hinblick auf den Aufbau von VHC-Netzen und zugehörigen Einrichtungen erteilt werden.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
§ 44 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…