(1) Die Richtlinie 2014/61/EU wird mit Wirkung vom 11. Mai 2024 aufgehoben.
(2) Wenn die Bestimmungen dieser Verordnung, die die Bestimmungen der Richtlinie 2014/61/EU ersetzen, erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten, so bleiben die folgenden entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/61/EU abweichend von Absatz 1 des vorliegenden bis zu jenem Zeitpunkt in Kraft:
a) Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absätze 1, 2, 3 und 5 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie bleiben bis zum 12. Mai 2026 in Kraft;
b) Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der genannten Richtlinie bleiben bis zum 12. Februar 2026 in Kraft.
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
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