Artikel 97 Inkrafttreten und Geltungsbeginn — Geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gliederung
TITEL V BEFUGNISÜBERTRAGUNG, VERFAHRENS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 97 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 13. Mai 2024.
Artikel 10 Absätze 4 und 5, Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 45 gelten dagegen ab dem 1. Januar 2025.
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