Artikel 90 Übergangsbestimmungen für anhängige Anträge und eingetragene Namen — Geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gliederung
TITEL V BEFUGNISÜBERTRAGUNG, VERFAHRENS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 90 Übergangsbestimmungen für anhängige Anträge und eingetragene Namen
Rückverweise
(1) Die vor dem 13. Mai 2024 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben, Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation und Anträge auf Löschung in Bezug auf geografische Angaben, die vor dem 13. Mai 2024 bei der Kommission eingegangen sind.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
13. Mai 2024
(3) Die Bestimmung über die Verlängerung des Übergangszeitraums gemäß Artikel 20 Absatz 7 gilt auch für Übergangszeiträume, die am 13. Mai 2024 noch laufen.
(4) Artikel 29 Absatz 4 gilt nicht für Namen, die vor dem 13. Mai 2024 eingetragen wurden oder deren Eintragung vor dem genannten Datum beantragt wurde.
(5) Die vor dem 13. Mai 2024 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Eintragung garantiert traditioneller Spezialitäten, Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation und Anträge auf Löschung von garantiert traditionellen Spezialitäten, die vor dem 13. Mai 2024 bei der Kommission eingehen.
(6) Amtsblatt der Europäischen Union
13. Mai 2024
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