Artikel 89 Übergangsbestimmung für die Klassifizierung der geografischen Angaben — Geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gliederung
TITEL V BEFUGNISÜBERTRAGUNG, VERFAHRENS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 89 Übergangsbestimmung für die Klassifizierung der geografischen Angaben
Rückverweise
Die Klassifizierung der geografischen Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 1, die vor dem 13. Mai 2024 eingetragen wurden oder deren Eintragung vor dem genannten Datum beantragt wurde, erfolgt gemäß der Tabelle in Anhang III.
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