Artikel 81 Vorbehalt zusätzlicher fakultativer Qualitätsangaben — Geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gliederung
TITEL III GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN UND FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABEN
KAPITEL 3 Fakultative Qualitätsangaben
Artikel 81 Vorbehalt zusätzlicher fakultativer Qualitätsangaben
Rückverweise
Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, des Stands von Wissenschaft und Technik, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen und den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch den Vorbehalt zusätzlicher fakultativer Qualitätsangaben und die Festlegung der Bedingungen für deren Verwendung zu ergänzen.
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