Artikel 79 Nationale Vorschriften — Geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gliederung
TITEL III GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN UND FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABEN
KAPITEL 3 Fakultative Qualitätsangaben
Artikel 79 Nationale Vorschriften
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften für nicht unter diese Verordnung fallende fakultative Qualitätsangaben und -systeme beibehalten, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.
(2) Die Kommission kann ein digitales System einrichten und Unterstützung dafür bereitstellen, um die in Absatz 1 genannten Angaben und Systeme zu erfassen und so die Bekanntheit der Erzeugnisse und Systeme in der Union zu fördern. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Meldung der fakultativen Qualitätsangaben erforderlichen technischen Einzelheiten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
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