Artikel 78 Ziel — Geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
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Rückverweise
Es wird eine Regelung für fakultative Qualitätsangaben eingeführt, mit der es den Erzeugern von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erleichtert werden soll, die wertsteigernden Eigenschaften oder Merkmale ihrer Erzeugnisse im Binnenmarkt bekannt zu machen.
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