Artikel 75 Pflichten von Anbietern auf dem Online-Markt — Geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gliederung
TITEL III GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN UND FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABEN
KAPITEL 2 Garantiert traditionelle Spezialitäten
Artikel 75 Pflichten von Anbietern auf dem Online-Markt
Rückverweise
(1) Alle mit der Werbung, der Verkaufsförderung und dem Verkauf von Erzeugnissen verbundenen Informationen, die für in der Union niedergelassene Personen zugänglich sind und die gegen den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung verstoßen, gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065.
(2) Die einschlägigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Anordnung zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen.
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