Artikel 64 Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Eintragung — Geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gliederung
TITEL III GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN UND FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABEN
KAPITEL 2 Garantiert traditionelle Spezialitäten
Artikel 64 Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Eintragung
Rückverweise
(1) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 59 zu dem Schluss, dass eine der in jenem Artikel genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, so lehnt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten den Antrag auf Eintragung ab. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
(2) Liegt kein zulässiger Einspruch vor, so trägt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die garantiert traditionelle Spezialität ein, ohne das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 anzuwenden.
(3) Liegt der Kommission ein zulässiger Einspruch vor, so geht sie im Anschluss an das Verfahren gemäß Artikel 61 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens wie folgt vor:
a) Wurde eine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Eintragung der garantiert traditionellen Spezialität, ohne das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 anzuwenden, nachdem sie überprüft hat, dass die Einigung mit dem Unionsrecht im Einklang steht, und ändert erforderlichenfalls die gemäß Artikel 59 Absatz 4 veröffentlichten Informationen, sofern die betreffenden Änderungen nicht wesentlich sind; oder
b) wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Entscheidung über den Antrag auf Eintragung. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
(4) In Durchführungsrechtsakten über die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität muss auf die Bedingungen für die Eintragung und auf die Wiederveröffentlichung der Produktspezifikation zur Information, die gemäß Artikel 59 Absatz 4 veröffentlicht und im Anschluss an das Einspruchsverfahren im Falle anderer Änderungen als die in Artikel 61 Absatz 7 genannten Änderungen geändert wurde, Bezug genommen werden.
(5) Amtsblatt der Europäischen Union
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