EU-RechtVerordnungenGeografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche ErzeugnisseTITEL III GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN UND FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABENKAPITEL 2 Garantiert traditionelle SpezialitätenArtikel 63

Artikel 63 Übergangszeiträume für die Verwendung von garantiert traditionellen Spezialitäten

In Kraft seit 13. Mai 2024
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