Artikel 63 Übergangszeiträume für die Verwendung von garantiert traditionellen Spezialitäten — Geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gliederung
TITEL III GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN UND FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABEN
KAPITEL 2 Garantiert traditionelle Spezialitäten
Artikel 63 Übergangszeiträume für die Verwendung von garantiert traditionellen Spezialitäten
Rückverweise
(1) Für Erzeugnisse, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 68 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewähren, damit die Bezeichnung, unter der diese Erzeugnisse vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gegen den Antrag auf Eintragung der garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 56 Absatz 3 oder Artikel 61 hervorgeht, dass diese Bezeichnung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Produktspezifikation gemäß Artikel 59 Absatz 4 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Binnenmarkt verwendet wurde.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 56 Absatz 3 erhoben wurde; diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des genannten Prüfverfahrens erlassen.
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