Artikel 61 Einspruchsverfahren der Union — Geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gliederung
TITEL III GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN UND FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABEN
KAPITEL 2 Garantiert traditionelle Spezialitäten
Artikel 61 Einspruchsverfahren der Union
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, von dem der Antrag auf Eintragung in der Unionsphase eingereicht wurde, niedergelassen oder ansässig ist, kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen oder ansässig ist, innerhalb einer Frist, die es diesem Mitgliedstaat erlaubt, diesen Einspruch zu prüfen und zu entscheiden, ob er ihn bei der Kommission gemäß Absatz 1 einreicht, Einspruch erheben. Die Mitgliedstaaten können diese Frist in ihren nationalen Rechtsvorschriften festlegen.
(3) In einem Einspruch ist anzugeben, dass es sich um einen Einspruch gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität handelt. Ein Einspruch, der diese Angabe nicht enthält, ist nichtig.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
(5) Der Einspruchsführer und der Antragsteller nehmen die entsprechenden Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu bewerten, ob der Antrag auf Eintragung die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.
(6) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 4 teilt der Antragsteller der Kommission das Ergebnis der Konsultationen, einschließlich aller ausgetauschten Informationen, mit und unterrichtet sie, ob mit einem oder allen Einspruchsführern eine Einigung erzielt wurde und welche Änderungen des Antrags sich daraus ergeben. Der Einspruchsführer kann der Kommission nach Abschluss der Konsultationen ebenfalls seinen Standpunkt mitteilen.
(7) Wird nach Abschluss der Konsultationen die gemäß Artikel 59 Absatz 4 veröffentlichte Produktspezifikation geändert, so prüft die Kommission den Antrag auf Eintragung in der geänderten Fassung erneut. Wird der Antrag wesentlich geändert und ist die Kommission der Auffassung, dass der geänderte Antrag die Bedingungen für eine Eintragung erfüllt, so veröffentlicht sie die Produktspezifikation gemäß dem genannten Absatz erneut.
(8) Die Unterlagen gemäß diesem Artikel sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.
(9) Die Kommission schließt ihre Bewertung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase ab, wobei sie etwaige Anträge auf Übergangsfristen, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens und alle anderen Fragen berücksichtigt, die sich in der Folge hinsichtlich ihrer Prüfung ergeben haben und eine Änderung der Produktspezifikation zur Folge haben könnten.
(10) Der Kommission wird die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detaillierte Verfahren und Fristen für das Einspruchsverfahren zu ergänzen.
(11) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Vorlage der Einsprüche fest und sieht den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten vor. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
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