Artikel 60 Nationale Anfechtung eines Antrags auf Eintragung — Geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gliederung
TITEL III GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN UND FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABEN
KAPITEL 2 Garantiert traditionelle Spezialitäten
Artikel 60 Nationale Anfechtung eines Antrags auf Eintragung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität entgegenstehen können.
(2) Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Prüfung gemäß Artikel 59 Absatz 2 einzuhalten und den Mitgliedstaat über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 56 erhält, in der
a) die Kommission unterrichtet wird, dass die in Artikel 56 Absatz 3 genannte Entscheidung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige Verwaltungsentscheidung oder gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder
b) die Kommission ersucht wird, die Prüfung auszusetzen, da ein nationales Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.
(3) Diese Ausnahme gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat darüber unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.
(4) Wird die positive Entscheidung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 56 Absatz 3 durch eine rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so prüft dieser Mitgliedstaat die geeigneten Folgemaßnahmen wie erforderlichenfalls die Rücknahme oder die Änderung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase.
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